Teil1 Abschnitt07: Difference between revisions

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Teil I. Allgemeiner Teil.

Abschnitt VII. Sicherheitsleistung.

§ 232.
  • [I] Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
  • (1) durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren,
  • (2) durch Verpfändung von Forderungen, die in das ReichsschuldTeil oder in das StaatschuldTeil eines Bundesstaats eingetragen sind,
  • (3) durch Verpfändung beweglicher Sachen,
  • (4) durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
  • (5) durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
  • [II] Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
§ 233.
  • Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Werthpapieren und, wenn das Geld oder die Werthpapiere nach landesgesetzlichen Vorschrift in das Eigenthum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§ 234.
  • [I] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswerth haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
  • [II] Mit den Werhtpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnantheile und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
  • [III] Mit Werthpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Viertheilen des Kurswerthes geleistet werden.
§ 235.
  • Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Werthpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Werthpapiere, die hinterlegten Werthpapiere gegen andere geeignete Werthpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§ 236.
  • Mit einer Teilforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur in Höhe von drei Viertheilen des Kurswerths der Werthpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
§ 237.
  • Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerths geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
§ 238.
  • [I] Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
  • [II] Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§ 239.
  • [I] Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
  • [II] Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
§ 240.
  • Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.