2468th Sec 0158: Difference between revisions

From Thai Codification Codes of 1925
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Revision as of 13:56, 6 July 2025

มาตรา 158
  • ถ้าระยะเวลาเป็นวันก็ดี สัปดาหะก็ดี เดือนหรือปีก็ดี ท่านมิให้นับวันแรกแห่งระยะเวลานั้นรวมคำนวณเข้าด้วย เว้นแต่จะเริ่มการในวันนั้นเองตั้งแต่เวลาอันเป็นกำหนดเริ่มทำการงานกันตามประเพณี

Section 158. (Draft in English from Vol.79)

  • When a period of time is measured in days, weeks, months or years, the first day of the period is not included in the calculation unless the period begins to run on that day from the time which is customary to commence business.
《References》

☆ quoted from “INDEX” with supplementary entries in […]: Images in Archives

  1. Old Text (1923): [32]
  2. New Text (1992): 193/3(II)
  3. Jp. Code (1896,98): * 140
  4. Gr. Code (1896): 187
  5. Miscellaneous: [S.O.76, 77, 132]
《Comments》

The most plausible model for this section would be:

  • Japanese Civil Code (1896,98), Art.140:
    • When a period of time is fixed by days, weeks, months , or years, the first day of the period of time is not included in calculation, unless the period of time commences between midnight and one o'clock a.m. (at 0 o'clock a.m.)

The other misciellaneous source is as follows:

  • Schweizerisches Obligationenenreccht (1911):
    • Art.76:
      • Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monats festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.
    • Art:77:
      • [I] Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
        • 1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mit gerechnet und, wenn die Frist auf acht oder fünfzehn Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder fünfzehn Tage,
        • 2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht,
        • 3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
      • [II] Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von fünfzehn Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.
      • [III] In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
      • [IV} Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
    • Art.132:
      • Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mit zu rechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenutzt verstrichen ist.
      • Im übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.