1896de Teil2 Abschnitt07 Titel16: Difference between revisions
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Revision as of 02:55, 22 August 2025
Teil II. Recht der Schuldverhältnisse.
Abschnitt VII. Einzelne Schuldverhältnisse.
Titel XVI. Leibrente.
- [I] Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
- [II] Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
- [I] Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
- [II] Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
- [III] Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
- Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich.
