2471th Sec 0506: Difference between revisions
From Thai Codification Codes of 1925
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# Gr. Code (1896): '''''[[1896de_Book2_Chapter07_Title01_Part03_No01#Section_496.|496]]''''' | # Gr. Code (1896): '''''[[1896de_Book2_Chapter07_Title01_Part03_No01#Section_496.|496]]''''' | ||
# Swiss Code (1911): * '''''[F.C.O.]270'''''; '''''S.O.224''''', '''''225''''' | # Swiss Code (1911): * '''''[https://archive.org/details/diegeltendenhan01borcgoog/page/707/mode/2up <nowiki>[F.C.O.]270</nowiki>]'''''; '''''S.O.224''''', '''''225''''' | ||
# Jp. Code (1896): | # Jp. Code (1896): | ||
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<u>The most plausible model</u> for this section would be: | |||
* Swiss Federal Code of Obligations (1881), Art.270; | |||
** Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört derselbe auf gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder ortsgebräuchlichen Frist genehmigt. In Ermangelang einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt. | |||
* [https://www.google.co.th/books/edition/Das_schweizerische_obligationenrecht_vom/x5j5QiB-QDAC?hl=en&gbpv=0 Schweizerlisches Obligationenrecht (1911)]; | |||
** Art.224; | |||
*** [I] Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt. | |||
*** [II] In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt. | |||
** Art.225; | |||
*** [I] Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmäßigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt. | |||
*** [II] Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist. | |||
Latest revision as of 04:34, 24 October 2025
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มาตรา 506
- การตรวจดูทรัพย์สินนั้น ถ้าไม่ได้กำหนดเวลากันไว้ ผู้ขายอาจกำหนดเวลาอันสมควร และบอกกล่าวผู้ซื้อให้ตอบภายในกำหนดนั้นได้ว่าจะรับซื้อหรือไม่
Section 506. (Draft in English from Vol.93)
- If no time is fixed for the examination of the property, the seller can fix a reasonable time and notify the buyer to answer within that time whether he accepts the property or not.
《Genealogies》
《References》
☆ quoted from “INDEX” with supplementary entries in […]
- Fr. Code (1804):
- Gr. Code (1896): 496
- Swiss Code (1911): * [F.C.O.]270; S.O.224, 225
- Jp. Code (1896):
- English Law :
- Miscellaneous:
《Comments》
The most plausible model for this section would be:
- Swiss Federal Code of Obligations (1881), Art.270;
- Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört derselbe auf gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder ortsgebräuchlichen Frist genehmigt. In Ermangelang einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.
- Schweizerlisches Obligationenrecht (1911);
- Art.224;
- [I] Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt.
- [II] In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.
- Art.225;
- [I] Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmäßigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.
- [II] Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.
- Art.224;
