1896de Teil3 Abschnitt04: Difference between revisions

From Thai Codification Codes of 1925
Created page with "= '''Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von 1896''' = * Source of the original German text available on [https://archive.org/details/brgerlichesgese00greigoog Archive.org]. * Englische Übersetzung von Wang, Chung Hui. == Buch III. Sachenrecht. == === Abschnitt IV. Erbbaurecht. === ====== '''§ 1012.''' ====== * Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, z..."
 
 
Line 5: Line 5:


== Buch III. Sachenrecht. ==
== Buch III. Sachenrecht. ==
'''[[1896de_Teil3_Abschnitt03_Titel05|← Previous Page]]''' | '''[[1896de_Teil3_Abschnitt05_Titel01|Next Page →]]'''


=== Abschnitt IV. Erbbaurecht. ===
=== Abschnitt IV. Erbbaurecht. ===

Latest revision as of 10:10, 21 September 2025

Buch III. Sachenrecht.

← Previous Page | Next Page →

Abschnitt IV. Erbbaurecht.

  • Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
  • Das Erbbaurecht kann auf die Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Theiles des Grundstücks erstreckt werden, wenn sie für die Benutzung des Bauwerkes Vortheil bietet.
  • Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Theil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.
  • Die zur Bestellung des Erbbaurechts nach § 873 erforderliche Einigung des Eigenthümers und des Erwerbers muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor dem Grundbuchamt erklärt werden.
  • Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht.
  • [I] Für das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.
  • [II] Die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung.