1896de Teil2 Abschnitt07 Titel20: Difference between revisions

From Thai Codification Codes of 1925
 
Line 2: Line 2:


== Buch II. Recht der Schuldverhältnisse. ==
== Buch II. Recht der Schuldverhältnisse. ==
'''[[1896de_Teil2_Abschnitt07_Titel19|← Previous Page]]''' | '''[[1896de_Teil2_Abschnitt07_Titel21|Next Page →]]'''


=== Abschnitt VII. Einzelne Schuldverhältnisse. ===
=== Abschnitt VII. Einzelne Schuldverhältnisse. ===

Latest revision as of 10:03, 21 September 2025

Buch II. Recht der Schuldverhältnisse.

← Previous Page | Next Page →

Abschnitt VII. Einzelne Schuldverhältnisse.

Titel XX. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis.

  • Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich.
  • Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntniß), ist schriftliche Ertheilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
  • Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs ertheilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.