2471th Sec 0505: Difference between revisions
From Thai Codification Codes of 1925
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# Gr. Code (1896): '''''[[1896de_Book2_Chapter07_Title01_Part03_No01#Section_495.|495]]'''''; Com.375 [??] | # Gr. Code (1896): '''''[[1896de_Book2_Chapter07_Title01_Part03_No01#Section_495.|495]]'''''; Com.375 [??] | ||
# Swiss Code (1911): [F.C.O.] 204 [??], '''''269''''', '''''[S.O.223 | # Swiss Code (1911): [F.C.O.] 204 [??], '''''[https://archive.org/details/diegeltendenhan01borcgoog/page/707/mode/2up 269]''''', '''''[S.O.223 – 225]''''' | ||
# Jp. Code (1896): | # Jp. Code (1896): | ||
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The relevant sources are as follows: | |||
* French Civil Code (1804); | |||
** Art.1587; | |||
*** With respect to wine, oil, and other things which persons are in the habit of tasting before making purchase thereof, there is no sale so long as the purchaser have not tasted or approved of them. | |||
** Art.1588; | |||
*** A sale made on trial is always presumed to have been made under a suspensive condition. | |||
* Swiss Federal Code of Obligations (1881), Art.269; | |||
** [I] Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht. | |||
** [II] So lange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigenthum des Verkäufers, auch wenn sie in den Gewahrsam des Käufers übergegangen ist. | |||
* [https://www.google.co.th/books/edition/Das_schweizerische_obligationenrecht_vom/x5j5QiB-QDAC?hl=en&gbpv=0 Schweizerisches Obligationenrecht (1911)]; | |||
** Art.223; | |||
*** [I] Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht. | |||
*** [II] Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist. | |||
** Art.224; | |||
*** [I] Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt. | |||
*** [II] In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt. | |||
** Art.225; | |||
*** [I] Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmäßigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt. | |||
*** [II] Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist. | |||
Latest revision as of 04:21, 24 October 2025
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มาตรา 505
- อันว่าขายเผื่อชอบนั้น คือการซื้อขายกันโดยมีเงื่อนไขว่าให้ผู้ซื้อได้มีโอกาสตรวจดูทรัพย์สินก่อนรับซื้อ
Section 505. (Draft in English from Vol.93)
- A sale on approval is a sale made on condition that the buyer shall have the opportunity to examine the property before acceptance.
《Genealogies》
《References》
☆ quoted from “INDEX” with supplementary entries in […]
- Fr. Code (1804): 1587, 1588
- Gr. Code (1896): 495; Com.375 [??]
- Swiss Code (1911): [F.C.O.] 204 [??], 269, [S.O.223 – 225]
- Jp. Code (1896):
- English Law :
- Miscellaneous: Tun.681, 688; It.1452, 1453
《Comments》
The relevant sources are as follows:
- French Civil Code (1804);
- Art.1587;
- With respect to wine, oil, and other things which persons are in the habit of tasting before making purchase thereof, there is no sale so long as the purchaser have not tasted or approved of them.
- Art.1588;
- A sale made on trial is always presumed to have been made under a suspensive condition.
- Art.1587;
- Swiss Federal Code of Obligations (1881), Art.269;
- [I] Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.
- [II] So lange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigenthum des Verkäufers, auch wenn sie in den Gewahrsam des Käufers übergegangen ist.
- Schweizerisches Obligationenrecht (1911);
- Art.223;
- [I] Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.
- [II] Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.
- Art.224;
- [I] Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt.
- [II] In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.
- Art.225;
- [I] Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmäßigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.
- [II] Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.
- Art.223;
