1896de Teil2 Abschnitt07 Titel16

From Thai Codification Codes of 1925
Revision as of 02:55, 22 August 2025 by Codesuser (talk | contribs) (Created page with "= '''Bürgerliches GesetzTeil (BGB) von 1896''' = == Teil II. Recht der Schuldverhältnisse. == === Abschnitt VII. Einzelne Schuldverhältnisse. === ==== Titel XVI. Leibrente. ==== ====== '''§ 759.''' ====== * [I] Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten. * [II] Der für die Rente bestimmte Betrag ist i...")
(diff) ← Older revision | Latest revision (diff) | Newer revision → (diff)

Teil II. Recht der Schuldverhältnisse.

Abschnitt VII. Einzelne Schuldverhältnisse.

Titel XVI. Leibrente.

  • [I] Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
  • [II] Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
  • [I] Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
  • [II] Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
  • [III] Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
  • Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich.