1896de Teil1 Abschnitt01 Titel02 Untertitel03

From Thai Codification Codes of 1925

Teil I. Allgemeiner Teil.

Abschnitt I. Personen.

Titel II. Juristische Personen.

Untertitel III. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • [I] Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
  • [II] Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.