1896de Teil1 Abschnitt01 Titel02 Untertitel03
From Thai Codification Codes of 1925
Teil I. Allgemeiner Teil.
Abschnitt I. Personen.
Titel II. Juristische Personen.
Untertitel III. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- [I] Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
- [II] Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
