1896de Teil2 Abschnitt07 Titel16

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Buch II. Recht der Schuldverhältnisse.

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Abschnitt VII. Einzelne Schuldverhältnisse.

Titel XVI. Leibrente.

  • [I] Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
  • [II] Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
  • [I] Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
  • [II] Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
  • [III] Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
  • Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich.