Sec 0132: Difference between revisions
From Thai Codification Codes of 1925
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* Schweizerisches Obligationenrecht (1911), Art.18: | * [https://www.google.co.th/books/edition/Das_schweizerische_obligationenrecht_vom/x5j5QiB-QDAC?hl=en&gbpv=0 Schweizerisches Obligationenrecht (1911)], Art.18: | ||
** [I] Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. | ** [I] Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. | ||
** [II] Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. | ** [II] Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. | ||
Revision as of 15:35, 19 May 2025
มาตรา 132
- ในการตีความการแสดงเจตนานั้น ท่านให้เพ่งเล็งถึงเจตนาอันแท้จริงยิ่งกว่าถ้อยคำสำนวนตามตัวอักษร
《References》
☆ quoted from “INDEX” with supplementary entries in […]: Images in Archives
- Old Text (1923):
- New Text (1992): 171
- Jp. Code (1896,98):
- Gr. Code (1896): * 133
- Miscellaneous: [S.O.18 par.1]
《Comments》
The most plausible model for this section would be:
- German Civil Code (1896), Sec.133:
- In the interpretation of a declaration of intention the true intention is to be sought without regard to the literal meaning of the expression.
The other miscellaneous source is as follows:
- Schweizerisches Obligationenrecht (1911), Art.18:
- [I] Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
- [II] Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
