Teil1 Abschnitt01 Titel02 Untertitel01 Nr02

From Reference Codes BGB of 1896

Bürgerliches GesetzTeil (BGB) von 1896

Teil I. Allgemeiner Teil.

Abschnitt I. Personen.

Titel II. Juristische Personen.

Untertitel I. Vereine.
2. Eingetragene Veriene.
§ 55.
  • Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
§ 56.
  • Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
§ 57.
  • [I] Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.
  • [II] Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58.
  • Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
  • (1) über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
  • (2) darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
  • (3) über die Bildung des Vorstandes;
  • (4) über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59.
  • [I] Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
  • [II] Der Anmeldung sind beizufügen:
  • (1) die Satzung in Urschrift und Abschrift;
  • (2) eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
  • [III] Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60.
  • [I] Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
  • [II] Gegen einen zurückweisenden Beschluß findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
§ 61.
  • [I] Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen Vewaltungsbehörde mitzutheilen.
  • [II] Die Vewaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann oder er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
§ 62.
  • [I] Erhebt die Vewaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch dem Vorstande mitzutheilen.
  • [II] Der Anspruch kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo ein solches nicht besteht, im Wegen des Rekurses nach Maßgabe der §§ 20, 21 Gewerbeordnung angefochten werden.
§ 63.
  • Die Eintragung darf, sofern nicht die Vewaltungsbehörde dem Amtsgericht mittheilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mittheilung der Anmeldung an die Vewaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben oder wenn der erhobene Einspruch endgültig aufgehoben ist.
§ 64.
  • Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§ 65.
  • Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz »eingetragener Verein«.
§ 66.
  • [I] Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
  • [II] Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67.
  • [I] Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
  • [II] Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68.
  • Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist eine Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69.
  • Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 70.
  • Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
§ 71.
  • [I] Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen.
  • [II] Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72.
  • Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit ein Verzeichniß der Vereinsmitglieder einzureichen.
§ 73.
  • [I] Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Der Beschluß ist dem Vereine zuzustellen. Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
  • [II] Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit mit der Rechtskraft des Beschlusses.
§ 74.
  • [I] Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
  • [II] Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
  • [III] Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen oder der Verein auf Grund des öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§ 75.
  • Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das Gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
§ 76.
  • [I] Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
  • [II] Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
  • [III] Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
§ 77.
  • Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78.
  • [I] Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Ordnungsstrafen anhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht überschreiten.
  • [II] In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
§ 79.
  • Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.