Teil1 Abschnitt01 Titel02 Untertitel03

From Reference Codes BGB of 1896

Bürgerliches GesetzTeil (BGB) von 1896

Teil I. Allgemeiner Teil.

Abschnitt I. Personen.

Titel II. Juristische Personen.

Untertitel III. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§ 89.
  • [I] Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
  • [II] Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.