Teil2 Abschnitt03 Titel04
From Reference Codes BGB of 1896
Teil II. Recht der Schuldverhältnisse.
Abschnitt III. Erlöschen der Schuldverhältnisse.
Titel IV. Erlaß.
§ 397.
- [I] Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt.
- [II] Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältnis nicht bestehe.