Teil2 Abschnitt03 Titel04

From Reference Codes BGB of 1896

Teil II. Recht der Schuldverhältnisse.

Abschnitt III. Erlöschen der Schuldverhältnisse.

Titel IV. Erlaß.

§ 397.
  • [I] Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt.
  • [II] Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältnis nicht bestehe.