Teil2 Abschnitt03 Titel04: Difference between revisions
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Teil II. Recht der Schuldverhältnisse.
Abschnitt III. Erlöschen der Schuldverhältnisse.
Titel IV. Erlaß.
§ 397.
- [I] Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt.
- [II] Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältnis nicht bestehe.