1896de Teil2 Abschnitt07 Titel01 Untertitel03 Nr01

From Thai Codification Codes of 1925

Buch II. Recht der Schuldverhältnisse.

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Abschnitt VII. Einzelne Schuldverhältnisse.

Titel I. Kauf. Tausch.

Untertitel III. Besondere Arten des Kaufes.
I. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe.
  • Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.
  • [I] Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
  • [II] Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
  • Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.