2471th Sec 0477: Difference between revisions
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* Swiss Federal Code of Obligations (1881), Art.238: | |||
** Wird von einem Dritten ein Recht geltend gemacht, welches den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, so hat dieser auf ergangene Streitverkündung, je nach den Umständen und den Vorschriften der Prozesaordnung, dem Käufer im Prozesse beizustehen, beziehungsweise ihn zu vertreten. | |||
* [https://www.google.co.th/books/edition/Das_schweizerische_obligationenrecht_vom/x5j5QiB-QDAC?hl=en&gbpv=0 Schweizerisches Obligationenrecht (1911)], Art.193: | |||
** [I] Wird von einem Dritten ein Recht geltend gemacht, das den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, so hat dieser auf ergangene Streitverkündung je nach den Umständen und den Vorschriften der Prozessordnung dem Käufer im Prozesse beizustehen oder ihn zu vertreten. | |||
** [II] Ist die Streitverkündung rechtzeitig erfolgt, so wirkt ein ungünstiges Ergebnis des Prozesses auch gegen den Verkäufer, sofern er nicht beweist, dass es durch böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Käufers verschuldet worden sei. | |||
** [III] Ist sie ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre. | |||
Latest revision as of 08:54, 21 October 2025
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มาตรา 477
- เมื่อใดการรบกวนขัดสิทธินั้นเกิดเป็นคดีขึ้นระหว่างผู้ซื้อกับบุคคลภายนอก ผู้ซื้อชอบที่จะขอให้ศาลเรียกผู้ขายเข้าเป็นจำเลยร่วมหรือเป็นโจทก์ร่วมกับผู้ซื้อในคดีนั้นได้ เพื่อศาลจะได้วินิจฉัยชี้ขาดข้อพิพาทระหว่างผู้เป็นคู่กรณีทั้งหลายรวมไปเป็นคดีเดียวกัน
Section 477. (Draft in English from Vol.93)
- In any case of disturbance where an action arises between the buyer and a third person, the buyer is entitled to summon the seller to appear in the action to be joint defendant or joint plaintiff with the buyer, in order to enable the Court to settle disputes between all the parties to them in one action.
《Genealogies》
《References》
☆ quoted from “INDEX” with supplementary entries in […]
- Fr. Code (1804): 1640 [??]
- Gr. Code (1896):
- Swiss Code (1911): * [F.C.O.]238, [S.O.193(I)]
- Jp. Code (1896):
- English Law :
- Miscellaneous:
《Comments》
The most plausible model for this section would be:
- Swiss Federal Code of Obligations (1881), Art.238:
- Wird von einem Dritten ein Recht geltend gemacht, welches den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, so hat dieser auf ergangene Streitverkündung, je nach den Umständen und den Vorschriften der Prozesaordnung, dem Käufer im Prozesse beizustehen, beziehungsweise ihn zu vertreten.
- Schweizerisches Obligationenrecht (1911), Art.193:
- [I] Wird von einem Dritten ein Recht geltend gemacht, das den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, so hat dieser auf ergangene Streitverkündung je nach den Umständen und den Vorschriften der Prozessordnung dem Käufer im Prozesse beizustehen oder ihn zu vertreten.
- [II] Ist die Streitverkündung rechtzeitig erfolgt, so wirkt ein ungünstiges Ergebnis des Prozesses auch gegen den Verkäufer, sofern er nicht beweist, dass es durch böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Käufers verschuldet worden sei.
- [III] Ist sie ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
